Anwalt für

vorzeitige Entlassung

Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, nach Verbüßung der Hälfte (Halbstrafe) oder von Zweidritteln der Haftzeit zur Bewährung entlassen zu werden. Auch lebenslange Freiheitsstrafen können nach Verbüßung von 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.

Über eine solche vorzeitige Entlassung entscheidet grundsätzlich die örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer am Landgericht, die dazu Stellungnahmen der JVA und der Staatsanwaltschaft, und nicht selten auch ein externes Prognosegutachten einholt. In der Regel wird die bzw. der Inhaftierte im Beisein der anwaltlichen Vertretung sodann mündlich vom Gericht angehört. Es empfiehlt sich, zusätzlich auch schriftlich die Gründe für eine vorzeitige Entlassung ins Verfahren einzubringen.

Herr Rechtsanwalt Dr. Galli berät und vertritt Sie in diesen Verfahren. Häufig bestehen gute Chancen auf eine vorzeitige Entlassung, vor allem wenn von Beginn der Haft an die richtigen Weichen gestellt werden.

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