Anwalt für Vollzugslockerungen
und offenen Vollzug

Der Strafvollzug muss nach unserem Grundgesetz auf das Ziel ausgerichtet sein, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Die Justizvollzugsanstalten sind daher gesetzlich verpflichtet, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen.

Der Wiedereingliederung bzw. Resozialisierung dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen (Ausgang/Langzeitausgang/Urlaub).

Vollzugslockerungen stellen nach vorherrschender Ansicht sogar die wichtigsten Behandlungsmaßnahmen für die Wiedereingliederung von Gefangenen dar.

Sie mildern den Widerspruch zumindest ein wenig ab, der darin liegt, jemanden in Gefangenschaft auf ein Leben ohne Straftaten in Freiheit vorbereiten zu wollen.

Die allermeisten Inhaftierten streben solche Lockerungen des Vollzuges an. Fast alle inhaftierten Mandantinnen und Mandanten von Herrn RA Dr. Galli haben Kinder, Ehepartner, Lebenspartner oder andere Angehörige, und wollen den über Besuche oder Telefonate nur sehr eingeschränkten Kontakt auch während der Haftzeit aufrechterhalten. Dazu ist es notwendig, dass sie die Anstalt zumindest stunden – oder auch tagesweise verlassen dürfen.

Die Unterbringung im offenen Vollzug kann es Inhaftierten u.a. ermöglichen, einer „normalen“ Arbeit nachzugehen, und erst abends wieder in die JVA zurückkehren zu müssen.

Die Chancen für eine vorzeitige Entlassung zur Bewährung (Halbstrafe/Zweidrittelstrafe) steigen auch deutlich, wenn dem Betreffenden vorher Lockerungen gewährt worden sind.

Die kriminologische Forschung zeigt, dass Straffällige weniger oft erneut straffällig werden bzw. erneut inhaftiert werden, wenn sie im offenen Vollzug (und nicht im geschlossenen) untergebracht sind, bzw. zumindest einige Zeit vor der Entlassung ihr Vollzug geöffnet wird.

Leider werden solche Lockerungen deutschlandweit dennoch nur zurückhaltend gewährt. In Bundesländern wie Bayern sind nur wenige Prozent der Inhaftierten im offenen Vollzug untergebracht. Etwa in NRW oder Berlin sind es deutlich mehr, jedoch kommt auch dort nur eine Minderheit der Gefangenen in den „Genuss“ von Vollzugslockerungen.

Allzu oft wird Inhaftierten, die solche Lockerungen des Vollzuges beantragen, zu Unrecht eine Flucht – oder Missbrauchsgefahr unterstellt.

Rechtsanwalt Dr. Galli hat über 15 Jahre lang selbst im Strafvollzug gearbeitet, zuletzt als Leiter einer Justizvollzugsanstalt. Er unterstützt Sie dabei, bestmögliche Chancen auf Lockerungen des Vollzuges zu erreichen.

Bei längeren Haftstrafen ist es dabei wichtig, bei der Aufstellung und regelmäßigen Fortschreibung des Vollzugsplanes die richtigen Weichen zu stellen. Häufig macht auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die rechtswidrige Verweigerung von Lockerungen Sinn.

Vereinbaren Sie dazu gerne eine ausführliche Erstberatung.

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