Az.: 203 StObWs 272/25

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bamberg vom 19.05.2025 aufgehoben.
Es wurde festgestellt, dass der durch die Antragsgegnerin am 28.04.2025 erfolgte Widerruf von Ausgang, Urlaub, Freigang, offenem Vollzug, Außenbeschäftigung und Selbstbeschäftigung gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig war.